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   FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11 Z   

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https://dejure.org/2014,55641
FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11 Z (https://dejure.org/2014,55641)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2014 - 6 K 1083/11 Z (https://dejure.org/2014,55641)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z (https://dejure.org/2014,55641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 12 MOG, § 14 Abs 1 S 7 MilchAbgV, § 162 AO, Art 13 EGV 1788/2003, Art 22 EGV 1788/2003
    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach sog. Kannentausch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schätzung der überlieferten Milchmenge nach einem Kannentausch bei der Milchabgabe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Rechtmäßigkeit der Abgabe im Milchsektor und der Schätzung der überlieferten Milchmenge nach sog. "Kannentausch"

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Rechtmäßigkeit der Abgabe im Milchsektor und der Schätzung der überlieferten Milchmenge nach sog. "Kannentausch"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Die Entscheidung des BFH vom 30.03.2010, Az. VII B 170/09, stehe dem nicht entgegen, da diese noch auf einer anderen Rechtsgrundlage (VO Nr. 3950/92) beruhe.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

    Ferner folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2004 , dass Deutschland vom Gemeinschaftsrecht zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen sog. Überschussbetrag zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen zu Gunsten von Erzeugern, die sich zur Aufgabe und Einschränkung ihrer Milcherzeugung verpflichtet haben, oder zur Rückerstattung an bestimmte Erzeugergruppen zu verwenden (BFH-Beschluss vom 30.03.2010, VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669 zum Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92).

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07 , bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08 ).

    Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris).

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 9/12

    Milchabgabe: Ausschluss der sog. Saldierung bei Überschreitung der verfügbaren

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    In dem ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Az. VII R 9/12 (Urteil vom 16.04.2013), habe der BFH willkürlich von einer Vorlage an den EuGH abgesehen.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

  • BFH, 31.05.2006 - VII B 48/05

    Milchgarantiemengenabgabe; Verrechnung von Überlieferung bzw. Unterlieferung;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Entsprechendes ergebe sich weder aus der Verordnung (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003) noch folge dies aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.05.2006, VII B 48/05.

    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Die Molkerei wiederum sei dafür verantwortlich, den von ihr gezahlten Betrag von dem Erzeuger zu erheben (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 15.01.2004, Az. C 230/01).

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.01.2004, C 230/01) - die im Übrigen zur VO Nr. 3950/92 erging, die eine dem Art. 13 entsprechende Regelung nicht enthielt - betrifft einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • BFH, 15.05.2002 - X R 33/99

    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Dies bedeutet, dass sich das Gericht hinsichtlich nicht feststehender Tatsachen über gegebene Zweifel hinwegsetzen kann (BFH-Urteil vom 15.05.2002, X R 33/99, BFH /NV 2002, 1415).
  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02 , Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern?ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05 , ZfZ 2006, 373 ; und vom 30. März 2010 VII B 170/09 , BFH/NV 2010, 1669 ; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).
  • BFH, 13.07.2000 - IV R 55/99

    Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich die Steuerbehörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte (BFH-Urteil vom 13.07.2000, IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3).
  • BFH, 21.04.2009 - VII B 74/08

    Milchabgabe; Saldierung von Überlieferungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Der Wortlaut dieser Vorschrift ist, so der BFH in seinem Beschluss vom 21.04.2009 (VII B 74/08, BFH/NV 2009, 1219), eindeutig; es kommt auch nicht darauf an, ob die Angaben über die tatsächlichen Milchlieferungen schuldhaft in unrichtiger bzw. unvollständiger Weise gemacht worden sind.
  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11
    Erst in diesem Stadium setzen die Schätzungsüberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18.12.1984, VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).
  • BFH, 07.08.2012 - VII B 173/11

    Haftung für hinterzogene Milchabgabe

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07

    Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

  • BFH, 13.07.2011 - VII B 223/10

    Rechtsgrundlage für Milchabgabe - Ermächtigung der EG bzw. EU zur Abgabenerhebung

  • BFH, 14.07.2003 - II B 121/01

    Klageverfahren; Änderungsbescheid

  • BVerfG, 09.02.2015 - 1 BvR 817/14
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 15/15

    Keine Saldierung mit Unterlieferungen bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2014  6 K 1083/11 Z wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.
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